Jungen Menschen, die in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Pflegefamilien leben, wird der notwendige Unterhalt gemäß § 39 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) durch das Jugendamt gewährt. Im Gegenzug müssen sie, bzw. ihre Ehegatten und Lebenspartner, bzw. ihre Eltern, sich gemäß § 92 des Achten Buches Sozialge-setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) an den Kosten ihrer Unterbrin–gung beteiligen. Haben junge Menschen, die in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugend-hilfe und in Pflegefamilien leben, eigenes Einkommen z. B. durch einen Schüler*innenjob oder aus einer Ausbildung, müssen sie nach § 94 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zu 75 Prozent ihres bereinigten Einkommens als sogenannten Kostenbeitrag an das Jugendamt abführen. Bei jungen Volljährigen soll nach § 92 Absatz 1a des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch deren Vermögen herangezogen werden. Diese Regelungen erschweren es jungen Menschen, die auf die besondere Unter–stützung der Kinder- und Jugendhilfe angewiesen sind und somit über schwierigere Startchancen ins Erwachsenenleben verfügen, Rücklagen zur Verselbstständigung anzulegen. Darüber hinaus mindert die bestehende Regelung den Anreiz, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder einen Schüler*innenjob anzunehmen.
Um das zu ändern, haben wir einen Gesetzentwurf eingebracht: Download.